ErwGr. 10

REG_2021_1767 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt Bestimmungen enthält, die aufgrund ihrer Wirkung gegen das Umweltrecht verstoßen könnten, ist zu erwägen, ob sich die Bestimmungen nachteilig auf die Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik der Union auswirken könnten. Sofern dies der Fall ist, sollte sich das interne Überprüfungsverfahren auch auf Akte erstrecken, die zur Umsetzung anderer politischer Maßnahmen als der Umweltpolitik der Union erlassen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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