ErwGr. 21

REG_2021_1767 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Damit für wirksame Verfahren der internen Überprüfung gesorgt ist und insbesondere sichergestellt wird, dass die Überprüfungsanträge den jeweils anwendbaren Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 entsprechen und in den Überprüfungsanträgen tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte angeführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch das Organ oder die Einrichtung der Union begründen können (17), sollten die Mitglieder der Öffentlichkeit entweder durch eine im Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisation, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, erfüllt, oder durch einen Anwalt vertreten werden, der befugt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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