ErwGr. 23

REG_2021_1767 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Die Organe und Einrichtungen der Union sollten bestrebt sein, die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 festgelegten Kriterien einheitlich anzuwenden, um für eine effiziente Behandlung der Fälle zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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