ErwGr. 26

REG_2021_1767 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Erfordernis, ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einzubeziehen (Artikel 37), dem Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). Diese Verordnung trägt zur Wirksamkeit des Unionssystems der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfung bei, stärkt somit die Anwendung der Artikel 37, 41 und 47 der Charta und trägt auf diese Weise zu der in Artikel 2 des EUV verankerten Rechtsstaatlichkeit bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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