Art. 6a – Zusätzliche Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch

REG_2021_177 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch

(1)Sofern es ein Mitgliedstaat als angemessen erachtet, werden die in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Einklang mit Artikel 92b Absatz 5 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und unter den in dem vorgenannten Absatz festgelegten maßgeblichen Voraussetzungen erhöht. Die zusätzlichen Mittel gelten als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (*2) und sind Gegenstand von Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der letztgenannten Verordnung. Die zusätzlichen Mittel können sich auf die Mittelbindungen für 2021 und 2022 auswirken.
(2)Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 endet der Zeitraum für operationelle Programme, für die zusätzliche Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch genommen werden, am 31. Dezember 2022.
(3)Abweichend von Artikel 38 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfolgen die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel für jedes Programm in den Jahren 2021 und 2022. Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
(4)Zusätzlich zu der Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 Absatz 1 leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % der für das Jahr 2021 zugewiesenen zusätzlichen Mittel gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung eines Programms für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel. Der in Unterabsatz 1 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
(5)Abweichend von Artikel 20 kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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