ErwGr. 2

REG_2021_1771 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Rettichblätter

Mit der Verordnung (EU) 2018/62 der Kommission (2) wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A desselben Anhangs zugeordnet. Demzufolge gelten die RHG für Grünkohle auch für Rettichblätter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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