ErwGr. 3

REG_2021_1771 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Rettichblätter

Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EU) 2018/62 keine Daten zu Rückstandsuntersuchungen vorlagen, um zu bestimmen, ob diese Zuordnung angemessen ist, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1049 der Kommission (3) eine Übergangsfrist festgelegt. Um den Mitgliedstaaten die Erhebung solcher Daten zu ermöglichen, wurde an die Ware „Rettichblätter“ eine Fußnote angefügt, der zufolge diese Ware bis zum 31. Dezember 2021 von der Anwendung der RHG für „Grünkohle“ ausgenommen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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