ErwGr. 3

REG_2021_1891 · zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

Tabelle 2 Zeile 14 enthält unter anderem eine Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette, einschließlich Sendungen mit Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten (Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) zugelassen ist. Einige Mitgliedstaaten haben gefordert, Tabelle 2 Zeile 14 um eine Liste der Drittländer zu ergänzen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Eine Liste von Drittländern, aus denen Produkte von Pelztieren in die Union eingeführt werden dürfen, gibt es nicht; die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) enthält jedoch eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist. Nach einer Bewertung des Ersuchens der Mitgliedstaaten scheint es angemessen, in Tabelle 2 Zeile 14 eine Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen Pelze zur Herstellung von Folgeprodukten in die Union eingeführt werden dürfen. Da die Drittländer, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist, ein hohes Maß an amtlichen Kontrollen und Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, ist es angezeigt, auch die Einfuhr von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten aus diesen Drittländern zuzulassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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