REG_2021_1891 · zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
Kapitel 3 Buchstabe F und Kapitel 8 des Anhangs XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthalten darüber hinaus Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten zur Herstellung von Heimtierfutter bzw. zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster. In diesen Muster-Veterinärbescheinigungen ist unter anderem die Anforderung festgelegt, dass die Tiere, aus denen tierische Nebenprodukte gewonnen werden, in den 40 Tagen vor der Schlachtung in einem einzigen Betrieb gehalten worden sein müssen. Aus tiergesundheitlicher Sicht wird durch einen solchen 40-tägigen Haltungszeitraum vor der Schlachtung die Sicherheit unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte bei ihrer Einfuhr in die Union sichergestellt. Frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung ist der günstigste Tiergesundheitsstatus gemäß den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), und Drittländern mit diesem Tiergesundheitsstatus ist es gestattet, Sendungen mit frischem Fleisch ohne die Einhaltung eines solchen 40-tägigen Haltungszeitraums in die Union einzuführen und durch sie hindurchzuführen, sofern sie alle anderen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen. Einige Drittländer, die auch ohne Impfen frei von Maul- und Klauenseuche sind, haben die Kommission um die Genehmigung ersucht, unverarbeitete tierische Nebenprodukte in die Union einführen zu dürfen, ohne dass der 40-tägige Haltungszeitraum vor der Schlachtung eingehalten werden muss. Die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten sollten mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission festgelegten Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch in die Union in Einklang gebracht werden.
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