ErwGr. 7

REG_2021_1891 · zur Änderung der Anhänge XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Einfuhr in und der Durchfuhr durch die Union von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

Des Weiteren sieht Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vor, dass Folgeprodukte aus Material der Kategorien 1 oder 2 dauerhaft mit einem chemischen Marker gekennzeichnet werden sollten, um ihren Eintritt in die Futtermittelkette zu verhindern und amtliche Futtermittelkontrollen zu gewährleisten. Für ausgeschmolzene Fette der Kategorie 3 ist die Kennzeichnung mit einem chemischen Marker nicht erforderlich. Der falsche Wortlaut in der in Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B jener Verordnung enthaltenen Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette muss deshalb berichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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