Art. 4

REG_2021_1901 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten und die damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten jährlich. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
(2)Daten und Referenzmetadaten für das Bezugsjahr N werden bis zum 30. April N+2 übermittelt.
(3)Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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