ErwGr. 5

REG_2021_1917 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen

Die Behörde hat in ihrem Gutachten vom 12. September 2018 (4) die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.133 bei Verwendung als Aromastoff bewertet und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung keine Sicherheitsbedenken aufwirft, wenn sie auf die Höchstmengen beschränkt ist, die für die verschiedenen Lebensmittel in den verschiedenen Lebensmittelkategorien festgelegt sind. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des Stoffes nicht für den möglichen Zusatz des Stoffes zu transparenten Getränken gelte, in denen eine Phototransformation des Stoffes erfolgen könnte. Dieser Aromastoff sollte nur nicht transparenten Lebensmitteln zugesetzt und in lichtgeschützten Behältnissen verpackt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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