ErwGr. 6

REG_2021_1917 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von 2-(4-Methylphenoxy)-N-(1H-pyrazol-3-yl)-N-(thiophen-2-ylmethyl)acetamid in die Unionsliste der Aromen

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollten in der Kennzeichnung für den Verbraucher des Aromastoffes und/oder der Zubereitungen, denen dieser Aromastoff zugesetzt wurde, Angaben zu den besonderen Anweisungen für die Lagerung und/oder Verwendung gemacht werden. Die Kennzeichnung auf den Behältnissen sollte eine Angabe wie „Lichtgeschützt lagern“ enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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