ErwGr. 3

REG_2021_1925 · zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte „Insektenkot“ als Mischung von Insektenexkrementen mit Teilen toter Insekten und Futtersubstrat definiert werden. Insektenlarven, die häufig für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß oder für den menschlichen Verzehr verwendet werden, leben in Insektenkot. Eine Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ sollte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingefügt werden, um die Anforderungen für die Behandlung und das Inverkehrbringen von Insektenkot an die Anforderungen für verarbeitete Gülle anzugleichen. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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