Art. 10 – Finanzbeitrag der Union

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der Mittel des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den in Teil 2 genannten Höchstbeträgen ab, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger diesem Betrag mindestens entspricht.
(2)Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ assoziiert sind, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.
(3)Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Falle von Einrichtungen gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung geleistet.
(4)Zusätzliche Unionsmittel, die den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Beitrag ergänzen, können den gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden.
(5)Für Beiträge, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 5 Absatz 3 betraut wurde, gelten die Anforderungen von Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(6)Zusätzliche Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des maximalen Finanzbeitrags der Union gemäß Teil 2 nicht berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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