Art. 12 – Verwaltung der Beiträge der Teilnehmerstaaten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Jeder Teilnehmerstaat gibt eine indikative Zusage in Bezug auf die Höhe seines nationalen Finanzbeitrags zu dem gemeinsamen Unternehmen. Diese Zusage erfolgt vor der Annahme des Arbeitsprogramms. Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für nationale Rechtspersonen enthalten. Jeder Teilnehmerstaat betraut das gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“. Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellte Rangliste. Das für die Auswahl zuständige Gremium kann in — gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten — Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten. Jeder Teilnehmerstaat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen Teilnehmerstaaten betreffen.
(2)Jeder Teilnehmerstaat schließt mit dem gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem Teilnehmerstaat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Diese Vereinbarung enthält den Zeitplan, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsprüfung. Jeder Teilnehmerstaat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Rechnungsprüfungen mit denen des gemeinsamen Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen.
(3)In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann jeder Teilnehmerstaat das gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung seines Beitrags an seine Begünstigten betrauen. Nach der Auswahl der Vorschläge sagt der Teilnehmerstaat den für die Zahlungen erforderlichen Betrag zu. Die Prüfbehörden des Teilnehmerstaates können die jeweiligen nationalen Beiträge prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 REG_2021_2085 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 12 REG_2021_2085 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.