Art. 14 – Gremien der gemeinsamen Unternehmen

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat, einen Exekutivdirektor und, außer in gemeinsamen Unternehmen, in denen Staaten im Verwaltungsrat vertreten sind, eine Gruppe der Vertreter der Staaten.
(2)Ein gemeinsames Unternehmen kann ferner ein wissenschaftliches Beratungsgremium und eine Gruppe der Interessenträger sowie jegliches andere Gremium gemäß den Bestimmungen des Teils 2 haben.
(3)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Gremium des gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.
(4)Unbeschadet des Absatzes 3 können Gremien zweier oder mehrerer gemeinsamer Unternehmen beschließen, eine strukturierte Zusammenarbeit zu begründen, unter anderem im Wege regelmäßiger Sitzungen oder gemeinsamer Ausschüsse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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