Art. 139 – Arbeitsweise des Rates der privaten Mitglieder

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Der Rat der privaten Mitglieder tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(2)Der Rat der privaten Mitglieder kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.
(3)Der Rat der privaten Mitglieder wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
(4)Der Rat der privaten Mitglieder gibt sich eine Geschäftsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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