(1)Die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften werden den öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe des Finanzbeitrags zugeteilt, den sie gemäß Artikel 12 zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für das betreffende Jahr leisten; ein Mitglied darf höchstens über 50 % der gesamten Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen.
(2)Für die Zwecke des Artikels 134 gehören dem Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich öffentliche Körperschaften an, bei denen es sich um Mitgliedstaaten handelt. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)Haben weniger als drei Teilnehmerstaaten dem Exekutivdirektor ihren Finanzbeitrag gemäß Artikel 12 Absatz 3 mitgeteilt, so verfügt die Kommission über 50 % der Stimmrechte; die verbleibenden 50 % der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die Teilnehmerstaaten aufgeteilt, bis mehr als drei Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien dem Exekutivdirektor ihren Beitrag mitgeteilt haben.
(4)Die öffentlichen Körperschaften bemühen sich nach besten Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Falls kein Einvernehmen besteht, findet eine Abstimmung statt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Teilnehmerstaaten, jedoch ohne Enthaltungen.
(5)Der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren.
(6)Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.
(7)Der Rat der öffentlichen Körperschaften hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der Teilnehmerstaaten sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien statt.
(8)Zur Erreichung des Quorums des Rates der öffentlichen Körperschaften sind die Stimmen der Kommission und der Hauptvertreter von mindestens drei Teilnehmerstaaten erforderlich.
(9)Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teil, sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
(10)Auf Einladung des Rates der öffentlichen Körperschaften können alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind, als Beobachter an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Beobachter erhalten alle einschlägigen Unterlagen und können den Rat der öffentlichen Körperschaften bei allen seinen Beschlüssen beraten. Alle diese Beobachter unterliegen den für Mitglieder des Rates der öffentlichen Körperschaften geltenden Vertraulichkeitsvorschriften.
(11)Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften einsetzen.
(12)Der Rat der öffentlichen Körperschaften gibt sich eine Geschäftsordnung.
(13)Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 28 Absatz 6 gelten entsprechend auch für den Rat der öffentlichen Körperschaften.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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