Art. 133 – Arbeitsweise des Verwaltungsrats

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt: a) Kommission: ein Drittel; b) private Mitglieder zusammen: ein Drittel und c) Teilnehmerstaaten zusammen: ein Drittel.
(2)In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt: a) jeweils 1 % für jeden Teilnehmerstaat; b) der verbleibende Prozentanteil wird jährlich auf die Teilnehmerstaaten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Finanzbeiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien oder zu seiner Vorgängerinitiative in den letzten zwei Jahren verteilt.
(3)In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte jährlich den Teilnehmerstaaten im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben.
(4)Die Stimmrechte der privaten Mitglieder werden gleichmäßig auf die Industrieverbände verteilt, es sei denn, der Rat der privaten Mitglieder beschließt etwas anderes.
(5)Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien vom Verwaltungsrat festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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