Art. 130 – Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien kann erforderlichenfalls auf Vorschlag des Rates der privaten Mitglieder und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan für zusätzliche Tätigkeiten annehmen.
(2)Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein: a) Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und der Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, ARTEMIS und ENIAC erzielten Ergebnisse; b) Pilotprojekte, Demonstrationsprojekte, Anwendungen, Einführung, Industrialisierung, einschließlich einschlägiger Investitionsausgaben und einschließlich Projekte im Rahmen der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zur Mikroelektronik; c) damit zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die nicht öffentlich finanziert werden; d) Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden; e) Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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