Art. 129 – Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, dessen Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Artikel 128 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten steht. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und wie sie diese leisten. Dies darf nicht die Fähigkeit der einzelnen Teilnehmerstaaten beeinträchtigen, ihren nationalen Finanzbeitrag gemäß Artikel 12 festzulegen. Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a leisten die Teilnehmerstaaten keinen Beitrag zu den Verwaltungskosten.
(2)Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums Beiträge in Höhe von mindestens 2 511 164 000 EUR zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diese zu leisten.
(3)Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 leisten die privaten Mitglieder einen Finanzbeitrag von bis zu 26 331 000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
(4)Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 3. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich mindestens 90 % der Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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