Art. 126 – Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die folgenden allgemeinen Ziele: a) Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird; b) Aufbau der wissenschaftlichen Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen und denen mindestens 20 % der öffentlichen Mittel zugutekommen sollten; c) Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, eine Angleichung an die Energieeffizienzstrategie der Union zu erreichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5 % bis 2030 zu leisten.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die folgenden spezifischen Ziele: a) Unterstützung von Forschung und Entwicklung zum Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten für strategische Anwendungsbereiche in Europa; b) Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld; c) Förderung eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger; d) Unterstützung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird; e) Förderung der Mobilisierung nationaler Ressourcen und Gewährleistung der Abstimmung der Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Elektronikkomponenten und -systeme; f) Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und den politischen Maßnahmen der Union, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen effizienten Beitrag leisten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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