Art. 127 – Mitglieder

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind a) der Rat der öffentlichen Körperschaften, der sich zusammensetzt aus i) der Union, vertreten durch die Kommission; ii) den folgenden Teilnehmerstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern; b) die privaten Mitglieder, die aus folgenden Industrieverbänden bestehen: die nach französischem Recht eingetragene Vereinigung AENEAS; die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung Inside Industry (INSIDE); die nach deutschem Recht eingetragene Plattform EPoSS e.V.
(2)Jeder Teilnehmerstaat entsendet seine Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und benennt den nationalen Rechtsträger bzw. die nationalen Rechtsträger, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zuständig ist bzw. sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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