Art. 155 – Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standpunkts der Union bezüglich der Änderung des europäischen ATM-Masterplans

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Standpunkt der Union zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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