Art. 156 – Zertifizierung neuer Technologien

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Die EASA kann von Antragstellern, Teilnehmern oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Zusammenhang mit einzelnen Projekten und Demonstrationstätigkeiten in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen beratend tätig zu werden, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer zeitnahen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und die Einführung neuer Technologien führen.
(2)Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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