Art. 160 – Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste außerdem die folgenden Aufgaben:
a)Beitrag zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales, „Digitales Europa“ und „InvestEU“, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;
b)Koordinierung von Studien-, Pilot- und Ausbauinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;
c)Förderung von Synergien zwischen einschlägigen von der Union finanzierten Studien, Pilotprojekten und Ausbautätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie sie beispielsweise im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales und der Programme „Digitales Europa“ und „InvestEU“ finanziert werden, und Gewährleistung einer wirksamen Verbreitung und Nutzung der im Rahmen dieser Tätigkeiten gesammelten Kenntnisse und des Fachwissens;
d)Entwicklung und Koordinierung der strategischen Ausbauagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung von Interessenträgern. Diese Agenden müssen unverbindliche strategische Leitlinien im Rahmen der Laufzeit des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales vorgeben, indem eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für den Ausbau sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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