Art. 161 – Mitglieder

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sind
a)die Union, vertreten durch die Kommission;
b)die 6G-IA, eingetragen nach belgischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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