Art. 164 – Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:
a)Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
b)Beiträge zur Normung;
c)Beiträge zu Konsultationen im Rahmen von Regulierungsverfahren der Union;
d)Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;
e)Beiträge zu Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;
f)Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus einer Zusammenarbeit mit Akteuren der vertikalen Industrie;
g)Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über unterstützte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen zu erreichen;
h)Studien, Demonstrationsprojekte, Pilotprojekte, Markteinführungen und frühzeitiger Ausbau von Technologien;
i)internationale Zusammenarbeit, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert wird;
j)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von und der Beteiligung an Forschungs- und Innovationsprojekten, die von anderen privaten oder öffentlichen Stellen als der Union finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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