Art. 166 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus a) zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union, b) fünf Vertretern der 6G-IA.
(2)Unbeschadet des Artikels 42 legen die Vertreter der privaten Mitglieder dem Verwaltungsrat umgehend ihre Beteiligung an beruflichen Tätigkeiten mit Unternehmen, die nicht in der Union niedergelassen sind, oder mit Einrichtungen, die nicht von juristischen Personen oder Rechtsträgern mit Sitz in der Union kontrolliert werden, offen. In diesem Fall können die Vertreter der Union beschließen, das betreffende Mitglied zu ersuchen, einen anderen Vertreter zu benennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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