Art. 169 – Die Gruppe der Vertreter der Staaten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Vertreter sicher, dass sie einen koordinierten Standpunkt einnehmen, der den Ansichten ihres Staats Rechnung trägt, die zu einem der folgenden Aspekte zum Ausdruck gebracht wurden:
a)Forschungs- und Innovationsfragen im Zusammenhang mit „Horizont Europa“;
b)die strategische Ausbauagenda und die Ausbautätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Programmen der Union, insbesondere des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales, aber auch Tätigkeiten im Rahmen der Programme „Digitales Europa“ und „InvestEU“, die im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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