Art. 170 – Sicherheit

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Sofern dies als relevant erachtet wird, kann der Verwaltungsrat die Anweisung erteilen, dass bei einer vom Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste finanzierten Maßnahme sicherzustellen ist, dass die Netzelemente, die für groß angelegte Versuche oder Pilotprojekte eingesetzt werden, Sicherheitsbewertungen unterzogen werden. Die Bewertungen tragen den Rechtsvorschriften und Strategien der Union im Bereich der Cybersicherheit sowie den bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten Rechnung.
(2)In Bezug auf seine in Artikel 160 Buchstabe a genannte Aufgabe empfiehlt der Verwaltungsrat, dass andere Fördereinrichtungen Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l sinngemäß auf ihre Maßnahmen anwenden, wenn er dies für angemessen hält und sofern dies gemäß dem Basisrechtsakt des einschlägigen Finanzierungsprogramms der Union erlaubt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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