Art. 26 – Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird rechtzeitig auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.
(2)In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen: a) Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben; b) die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach dem Land, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat, und nach der Art der Teilnehmer, insbesondere KMU und Neueinsteiger; c) die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land und unter Angabe des vom gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags; d) die Offenheit der gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Überwachung kooperativer Verbindungen; e) die zusätzlichen Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union, mit einer Aufschlüsselung nach Land, in dem die privaten Mitglieder, ihre konstituierenden Rechtsträger oder deren jeweilige verbundenen Rechtsträger ihren Sitz haben; f) die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.
(3)Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
(4)Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(5)Das Entlastungsverfahren wird im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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