Art. 28 – Finanzierungsquellen

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Jedes gemeinsame Unternehmen wird jeweils von der Union, den anderen Mitgliedern als der Union und den beitragenden Partnern durch Finanz- und Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten gemeinsam finanziert.
(2)Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag im Einklang mit der geltenden Finanzregelung untereinander aufteilen.
(3)Die Betriebskosten eines gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch a) einen Finanzbeitrag der Union; b) Finanzbeiträge der privaten Mitglieder oder ihrer konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, der beitragenden Partner oder einer internationalen Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist; c) gegebenenfalls Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten; d) Sachbeiträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 8.
(4)Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 setzen sich die in den Haushalt eines gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel aus folgenden Beiträgen zusammen: a) Finanzbeiträge der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten, die jährlich zu gleichen Teilen zwischen der Union und den anderen Mitgliedern als der Union aufgeteilt werden, sofern in Teil 2 nicht aufgrund der besonderen Zusammensetzung eines gemeinsamen Unternehmens etwas anderes bestimmt ist; b) Finanzbeiträge der Mitglieder oder der beitragenden Partner zum gemeinsamen Unternehmen zur Deckung der Betriebskosten; c) Einnahmen, die das gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet; d) sämtliche sonstigen finanziellen Beiträge, Mittel und Einnahmen. Zinserträge aus den Beiträgen gemäß dem vorliegenden Absatz gelten als Einnahmen.
(5)Nicht in Anspruch genommene Teile des Beitrags zu den Verwaltungskosten können zur Deckung der Betriebskosten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.
(6)Sollten ein anderes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, so unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist zur Abhilfe fest. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, so unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission und gegebenenfalls die Teilnehmerstaaten mit Blick auf potenzielle Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 8 und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß dem genannten Artikel von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.
(7)Die Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens und seine Tätigkeiten dienen der Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben.
(8)Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es generiert oder die ihm zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben übertragen wurden.
(9)Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, werden etwaige Einnahmenüberschüsse — außer bei Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens — nicht an die Mitglieder dieses gemeinsamen Unternehmens gezahlt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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