Art. 56 – Die Einsatzgruppen

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Es werden eine oder mehrere Einsatzgruppen nach Artikel 22 eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger kreislauforientierter biobasierter Lösungen zu fördern.
(2)Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung eines breiten Spektrums von Interessenträgern im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger, die nicht Mitglied des Bio-based Industries Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden. Der Verwaltungsrat legt die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauerdes Mandats und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus.
(3)Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats, des Vorsitzenden der betreffenden Einsatzgruppe oder einer Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Einsatzgruppe werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen.
(4)Die Einsatzgruppen wählen jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeden thematischen Schwerpunkt. Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeiten und vertritt die Einsatzgruppe. Der Vorsitzende kann als Beobachter zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der Vertreter der Staaten eingeladen werden.
(5)Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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