Art. 57 – Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden allgemeinen Ziele: a) Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken, und auf den Weg hin zur Klimaneutralität bis spätestens 2050; b) Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere auf bahnbrechende Technologien ausgerichtete Initiativen, zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union bezüglich Nachhaltigkeit im Bereich der Luftfahrtindustrie beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Flug- und Luftsicherheit entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein sicheres, zuverlässiges, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt; c) Förderung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in der europäischen Luftfahrt.
(2)Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele: a) Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30 % gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird; b) Sicherstellung, dass die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienstleistungen bis 2035 durch die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen dahingehend getragen werden kann, dass 75 % der Betriebsflotte bis 2050 ersetzt und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem entwickelt wird, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann; c) Ausweitung und Förderung der Integration der Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten für eine klimaneutrale Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU, auch durch Nutzung der Vorteile von Synergien mit anderen damit verbundenen nationalen und europäischen Programmen und durch Unterstützung der Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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