Art. 90 – Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein: a) Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden; b) Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen stehen; c) Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen oder vom Gemeinsamen Unternehmen Shift2Rail finanziert werden; d) ergänzende Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union finanziert werden, einen eindeutigen Unionsmehrwert haben und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen leisten; e) Tätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die aus nationalen oder regionalen Programmen gefördert werden und die Tätigkeiten ergänzen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen finanziert werden; f) Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail und des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen finanzierten Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten, Normung und Ausarbeitung von Empfehlungen für Strategien für einen nahtlosen Übergang, Migrationspfade und Aktualisierungen der TSI sowie europäische Genehmigungs- und Zertifizierungstätigkeiten, die nicht mit der umfassenderen Einführung zusammenhängen.
(2)Der Wert von Tätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die durch andere europäische Partnerschaften oder andere Unionsprogramme oder durch sonstige Forschungs- und Innovationsanstrengungen und -investitionen gefördert werden, die einen erheblichen Unionsmehrwert haben und zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beitragen, ist unter Angabe der Art, der Höhe und der Quelle der Unionsfinanzierung mitzuteilen, um Doppelzählungen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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