Art. 93 – Arbeitsweise des Verwaltungsrats

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(2)Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.
(3)Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung (ERRAC) werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(4)Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 gilt in Bezug auf Tätigkeiten im Rahmen der Systemsäule ein Beschluss als angenommen, wenn er eine Mehrheit von mindestens 55 % der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter erhält.
(5)Zusätzlich zu Artikel 16 Absatz 5 tritt der Verwaltungsrat einmal jährlich in einer Generalversammlung zusammen, zu der alle an den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen Beteiligten eingeladen werden. Im Rahmen der Generalversammlung werden Überlegungen über die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen angeregt und gleichzeitig eine offene und transparente Erörterung über die Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans geführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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