Art. 95 – Die Gruppe der Vertreter der Staaten

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden
a)in dem nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss;
b)in dem Programmausschuss im Rahmen der Zusammensetzung „Klima, Energie und Mobilität“ von „Horizont Europa“;
c)in dem durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (40) eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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