Art. 96 – Die Lenkungsgruppe der Systemsäule

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Die Lenkungsgruppe der Systemsäule ist ein Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, das für die Beratung in Fragen der Systemsäule zuständig ist.
(2)Die Lenkungsgruppe der Systemsäule setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, dem Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten sowie Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des ERRAC zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule einladen. Die Lenkungsgruppe der Systemsäule erstattet der Gruppe der Vertreter der Staaten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(3)Die Kommission führt den Vorsitz in der Lenkungsgruppe der Systemsäule.
(4)Die Empfehlungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule werden einvernehmlich angenommen. Falls kein Einvernehmen erreicht wird, erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen in Absprache mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und der Kommission einen Bericht für den Verwaltungsrat, in dem die wichtigsten gemeinsamen Punkte und abweichenden Standpunkte dargelegt werden. In diesem Fall erarbeitet die repräsentative Gruppe der Staaten auch eine Stellungnahme für den Verwaltungsrat.
(5)Die Lenkungsgruppe der Systemsäule gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)Die Lenkungsgruppe der Systemsäule berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat zu Folgendem: a) dem Konzept für die operative Harmonisierung und die Entwicklung der Systemarchitektur, auch in Bezug auf den einschlägigen Teil des Masterplans; b) der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe c; c) der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a; d) dem detaillierten jährlichen Durchführungsplan für die Systemsäule im Einklang mit den Arbeitsprogrammen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 94 Buchstabe b annimmt. e) der Überwachung der Fortschritte bei der Systemsäule.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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