Art. 98 – Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Das Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Masterplans. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) umfasst diese Zusammenarbeit folgende Beratungsaufgaben:
a)Beiträge zum Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die von dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen im Masterplan und seinen Änderungen sowie in den Arbeitsprogrammen zu berücksichtigen sind;
b)Rückmeldungen und Beratung zu Interoperabilität und Sicherheit, die bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten und insbesondere im Zusammenhang mit den Projektaktivitäten und -ergebnissen für die in Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a genannten Ziele zu berücksichtigen sind;
c)Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen bei der Ermittlung des Bedarfs an zusätzlichen von ihm durchzuführenden spezifischen Validierungs- oder Studientätigkeiten, unter anderem durch die Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden;
d)Beratung in Bezug auf die Systemsäule;
e)Sicherstellung, dass bei der Entwicklung von Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionalen Anforderungen und Systemanforderungen, die Erfahrungen und Rückmeldungen in Bezug auf Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und Normen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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