ErwGr. 26

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte bei der Zuweisung der Finanzbeiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern der Umfang der Beteiligung von Rechtsträgern der assoziierten Drittländer berücksichtigt werden. Der Beitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen kann durch Beiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern unter Berücksichtigung des Umfangs der Beteiligung dieser Rechtsträger aufgestockt werden, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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