ErwGr. 23

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen sollten die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so hoch sind, dass sie den Anreiz, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben, ernsthaft gefährden würden. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als der Union 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten betragen, und die Beiträge von KMU sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Masse an Mitgliedern erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als der Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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