ErwGr. 22

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Beiträge aus Programmen, die aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (7) (EFRE), dem mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (8) (ESF+), dem mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (9) (EMFAF) und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (10) (ELER) kofinanziert werden, sollten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa“ im Fall der Teilnehmerstaaten, die Mitgliedstaaten sind, als Beitrag zu den gemeinsamen Unternehmen gelten können, sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden. Darüber hinaus sollten Beiträge aus der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (12) (im Folgenden „Fazilität“) als Beitrag der Mitgliedstaaten, die Teilnehmerstaaten sind, zu den gemeinsamen Unternehmen gelten können, sofern die Bestimmungen der Fazilität und die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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