REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Im Einklang mit den in der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten anspruchsvollen Zielen besteht eine der Voraussetzungen für die Schaffung institutionalisierter europäischer Partnerschaften darin, die Beiträge der Partner während der gesamten Laufzeit der gemeinsamen Unternehmen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten private Partner einen wesentlichen Teil ihrer Beiträge zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens in Form von Sachleistungen erbringen. Gemeinsame Unternehmen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zu ermitteln, mit denen sie die Erbringung dieser Beiträge über ihre Arbeitsprogramme, insbesondere durch Senkung der Finanzierungssätze, erleichtern. Diese Maßnahmen sollten auf den spezifischen Bedürfnissen eines gemeinsamen Unternehmens und den zugrunde liegenden Tätigkeiten beruhen. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, zusätzliche Bedingungen einzuführen, mit denen die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger vorgeschrieben wird, die auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, bei denen die industriellen Partner des gemeinsamen Unternehmens eine Schlüsselrolle übernehmen — wie im Fall marktnäherer großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte und Vorzeigeprojekte — und über niedrigere Finanzierungssätze einen größeren Beitrag leisten können. Das Ausmaß der Beteiligung von Mitgliedern sollte vom Exekutivdirektor überwacht werden, damit der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Engagement der Partner und Offenheit gewährleistet ist. In hinreichend begründeten Fällen können Investitionsausgaben beispielsweise für großmaßstäbliche Demonstrationsprojekte oder Vorzeigeprojekte im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als förderfähige Kosten betrachtet werden.
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