ErwGr. 31

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen und technologischen Rahmenbedingungen und globalen Herausforderungen Schritt halten können. Gemeinsame Unternehmen sollten das Fachwissen, die Beratung und die Unterstützung aller einschlägigen Interessenträger nutzen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und Synergien auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Daher sollten gemeinsame Unternehmen die Befugnis erhalten, Beratungsgremien einzusetzen, die sie fachlich beraten und alle sonstigen beratenden Aufgaben wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind. Bei der Einrichtung der Beratungsgremien sollten gemeinsame Unternehmen für eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens sorgen, auch im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Bei der Beratung durch diese Gremien sollten sowohl die wissenschaftliche Perspektive als auch die nationaler und regionaler Behörden sowie anderer Interessenträger gemeinsamer Unternehmen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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