ErwGr. 34

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen Bereichen kennen, sollten die gemeinsamen Unternehmen ihre jeweiligen beratenden Gruppen der Interessenträger einsetzen können, die entsprechend den Bedürfnissen jedes gemeinsamen Unternehmens zu horizontalen Fragen oder spezifischen Fragen konsultiert werden. Diese Gruppen sollten öffentlichen und privaten Interessenträgern, einschließlich organisierter Interessengruppen, und internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder anderen Ländern offenstehen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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