REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Eines der Hauptziele gemeinsamer Unternehmen besteht darin, die wirtschaftlichen Kapazitäten der Union und insbesondere ihre wissenschaftliche und technologische Führungsrolle zu stärken. Darüber hinaus wird bei der Erholung in der Zeit nach COVID-19 deutlich, dass in Schlüsseltechnologien wie 5G, künstliche Intelligenz (KI), Cloud-Computing, Cybersicherheit und umweltfreundliche Technologien investiert werden muss und dass diese Technologien in der Union aufgewertet werden müssen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten zur Förderung einer offenen Wissenschaft gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa“ beitragen. Die Ergebnisse aller Teilnehmer werden in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen, und alle Teilnehmer werden über die im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse und Zugangsrechte in den Genuss von Unionsfinanzierung kommen, auch wenn die betreffenden Teilnehmer keine Unionsmittel erhalten haben. Daher sollte zum Schutz der Interessen der Union das Recht gemeinsamer Unternehmen, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse zu erheben, auch für Teilnehmer gelten, die keine Unionsmittel erhalten haben. Bei der Ausübung dieses Rechts auf Erhebung von Einwänden und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Ergebnisse der Teilnehmer, die keine Unionsmittel erhalten haben für Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Union und dem Schutz der Grundrechte sorgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Teilnehmer für die Maßnahme, mit der die Ergebnisse erzielt wurden, keine Unionsmittel erhalten haben.
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