ErwGr. 42

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder der gemeinsamen Unternehmen sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Aufgrund der besonderen Merkmale der von einigen gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen, die über mehrere Jahre hinweg stufenweise beendet werden müssen, sollte es möglich sein, die mehrjährigen Mittelbindungen der Kommission und des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Jahrestranchen aufzuteilen. In diesem Zusammenhang können Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 sollte der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen 50 % des betreffenden Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2025 sollten mindestens 20 % des kumulierten Haushalts der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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