ErwGr. 45

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

In Zusammenhang mit der Priorität der Kommission des europäischen Grünen Deals, die durch die Mitteilungen der Kommission „Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa — Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt“ vom 11. Oktober 2018, „Ein sauberer Planet für alle — Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ vom 28. November 2018, „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ vom 11. März 2020, „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ vom 20. Mai 2020, „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ vom 20. Mai 2020 und „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ vom 17. Oktober 2020 unterstützt wird, sollte der europäische biobasierte Sektor — darunter auch KMU, Regionen und Primärerzeuger — klimaneutral, stärker kreislauforientiert und nachhaltiger werden, gleichzeitig jedoch auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Ein starkes, ressourceneffizientes und wettbewerbsfähiges biobasiertes Innovationsökosystem kann die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren fossilen Rohstoffen und mineralischen Bodenschätzen verringern und deren Substitution beschleunigen. Zudem können so durch Nachhaltigkeit und Innovation, die auf Kreislaufwirtschaft beruht, biobasierte Produkte aus nachwachsenden Quellen sowie Materialien, Verfahren und Nährstoffe aus Abfall und Biomasse entwickelt werden. Im Rahmen eines solchen Ökosystems kann auch aus lokalen Ausgangsstoffen — einschließlich Abfällen, Reststoffen und Nebenprodukten — Wertschöpfung entstehen, um in der gesamten Union Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu schaffen, und zwar nicht nur in städtischen Gebieten, sondern auch in ländlichen und küstennahen Gebieten, in denen Biomasse erzeugt wird und bei denen es sich häufig um Randregionen handelt, die selten von industrieller Entwicklung profitieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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